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Satzung

Vorbemerkung


(1) Das Advent-Wohlfahrtswerk besteht seit 1897 als christliches Sozialwerk der weltweiten Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten. Diese ist in Deutschland föderal in Kirchenkörperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR) organisiert. Nachfolgend werden diese insgesamt auch als Freikirche bezeichnet.
(2) Die Mitglieder des Advent-Wohlfahrtswerkes sind Funktionsträger der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten als natürliche Personen sowie deren Körperschaften und zugehörige Organisationen.
(3) Zur Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen und Diensten zur Erziehung, Bildung, Versorgung und sonstigen karitativen Aufgaben in der Gesellschaft haben sich die Mitglieder daher im Advent-Wohlfahrtswerk zusammengeschlossen.
 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen „Advent-Wohlfahrtswerk e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen. Er wird auch als AWW bezeichnet.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Zweck


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, die Förderung der Hilfe für Behinderte, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, Förderung der Hilfe für Geflüchtete und Kriegsopfer, sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO. Die Vereinstätigkeit beruht auf dem Grundsatz der christlichen Nächstenliebe und richtet sich an jeden hilfsbedürftigen Menschen, unabhängig von Herkunft, Nationalität, Religion, Geschlecht und Weltanschauung.
(4) Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) soziale und karitative Hilfe für Bedürftige, Behinderte, Kinder, Jugendliche, Senioren und Seniorinnen, Suchtgefährdete und Suchtkranke;
Advent-Wohlfahrtswerk e.V. | Satzung Seite 2
b) Einrichtung und Betrieb von Kindergärten, Spielkreisen, heilpädagogischen Tagesstätten, Schulen und Hortangeboten, Erholungs- und Bildungsstätten, Seniorenheimen und -wohnhäusern, stationären und ambulanten Pflegediensten, Hospizen und Hospizdiensten, Beratungsstellen und ähnlichen Wohlfahrtseinrichtungen;
c) Erholungsmaßnahmen und freizeitpädagogische Maßnahmen für Kinder, Jugendliche, Mütter, Familien und Senioren und Seniorinnen;
d) Förderung von Maßnahmen zur Gesundheitsvor- und nachsorge; Bekämpfung von Suchtgefahren und Behandlung von Suchterkrankungen durch Rausch- und Genussgifte, insbesondere durch illegale Drogen, Alkohol und Medikamentenmissbrauch sowie nicht stoffgebundene Süchte wie Spielsucht, Mediensucht etc.; Aufklärungsarbeit durch entsprechende Seminare und Schulungslehrgänge;
e) Suchtprävention zum verantwortungsvollen Umgang mit neuen Medien durch Präventionsarbeit gegen exzessive Mediennutzung oder selbst- oder fremdschädigendes Verhalten hierbei;
f) Katastrophenhilfe durch Sammlung und Lagerung notwendiger Hilfsgüter und Durchführung von Spendenaktionen zur Verteilung an Bedürftige in Notstandsgebieten;
g) Projekte zur Förderung der sozialen und karitativen Hilfe für Verfolgte, Asylsuchende, Geflüchtete, Vertriebene, Kriegsopfer und Kriegsbeschädigte sowie zur Förderung deren gesellschaftlicher Integration, zum Beispiel durch Sprachkurse, Begleitung bei Behördengängen, Hausaufgabenbetreuung für Kinder und Jugendliche, finanzielle Hilfen in Notlagen;
h) Ausbildung und Anleitung von Leitungen und Mitarbeitern in Helferkreisen und in der Arbeit mit Kinder und Jugendlichen sowie Mitarbeit bei der Herausgabe und Verbreitung von Literatur und Arbeitshilfen.
(5) Der Verein ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Gesamtverband e.V. Zur Förderung des Vereinszwecks arbeitet der Verein mit anderen Trägern und Diensten zusammen.
(6) Der Verein ist berechtigt, Spenden, Vermächtnisse und Erbschaften anzunehmen, Unternehmen zu gründen, die nicht in erster Linie gewerblicher Art und geeignet sind, sich an Unternehmen zu be-teiligen und Maßnahmen und Einrichtungen im Sinne des Satzungszwecks zu beraten und im Sinne von § 58 Nr. 1 AO zu fördern, soweit hiermit nicht gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben verstoßen wird, sowie Rücklagen in gesetzlich zulässiger Höhe im Sinne § 62 AO zu bilden.
 

§ 3 Mittelverwendung


(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhal-ten. Nur Mitglieder, die selbst als steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung anerkannt sind, dürfen Zuwendungen des Vereins zur Verwendung im Rahmen des Vereinszwecks erhalten.
(2) Hauptamtliche Organmitglieder und Mitarbeiter des Vereins erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Advent-Wohlfahrtswerk e.V. | Satzung Seite 3
 

§ 4 Auflösung


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland (KdöR), oder, falls diese nicht mehr existieren sollte, an eine andere, zum Zeitpunkt der Auflösung bestehende steuerbegünstigte Körperschaft der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 

§ 5 Mitgliedschaft


(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, sowie Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein, die Vorstandsmitglieder der Kirchenkörperschaften der Freikirche oder Mitglieder der Leitungsorgane von Einrichtungen oder Diensten der Freikirche sind.
(3) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die den Vereinszweck fördern und unterstützen. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
(4) Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt und sind von jeglichen Beiträgen befreit. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Belange des Vereins einzusetzen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Organe zu befolgen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Aufsichtsrat. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bereits geleistete Beiträge, Spenden, Umlagen und sonstige Leistungen werden nicht zurückerstattet.
(7) Der Austritt soll schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Er ist sofort wirksam.
(8) Über den Ausschluss entscheidet der Aufsichtsrat nach Anhörung des Mitglieds. Der Ausschluss er-folgt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein solcher liegt insbesondere vor bei vereinsschädigendem Verhalten oder Rückstand von Beiträgen auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe des wichtigen Grundes mitzuteilen. Er ist sofort wirk-sam. Beschwerde hiergegen kann innerhalb von zwei Wochen beim Vorstand zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung schriftlich eingelegt werden.
(9) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand sowohl eine Post- als auch eine E-Mail-Adresse schriftlich oder per E-Mail bekannt zu geben und Änderungen anzuzeigen.
 

§ 6 Organe und ihre innere Ordnung


(1) Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Aufsichtsrat
c) der Vorstand.
Advent-Wohlfahrtswerk e.V. | Satzung Seite 4
(2) Die Versammlungen und Sitzungen der Organe werden mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Einberufungen können schriftlich, elektronisch, so etwa per Brief, Fax oder E-Mail, her-beigeführt werden. Die Einberufung obliegt dem nach dieser Satzung zum Vorsitz des jeweiligen Organs Berufenen bzw. bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter. Mit der Einberufung sind Ort und Zeit sowie Tagesordnung bekannt zu geben. Bei der Fristberechnung werden der Tag der Einberufung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied bekannt gegebene Post- bzw. E-Mail-Adresse gesendet worden ist. Aus wichtigem Grund kann eine Terminierung aufgehoben oder verlegt werden. Eine Änderung der Tagesordnung innerhalb der Einberufungsfrist ist zulässig, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Die Versammlungen können auch über Anträge entscheiden, die erstmals in der Versammlung gestellt werden. Dies gilt nicht für Anträge zur Satzungsänderung, zur Auflösung des Vereins, zum Ausschluss eines Mitglieds, sowie zur Entlastung, Abberufung oder Neuwahl von Vor-stands- oder Aufsichtsratsmitgliedern und bei Entscheidung über Strukturmaßnahmen oder Verfügungen üben wesentliche Vermögensteile; diese sind den Mitgliedern durch den Vorstand in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. Die Bestimmungen zu Einberufung, Form und Ver-fahren gelten jedenfalls als eingehalten, soweit alle Organmitglieder anwesend sind und die Tagesordnung einstimmig beschlossen wird.
(3) Jedes Organmitglied hat jeweils eine Stimme. Ausschließlich in der Mitgliederversammlung kann bei Verhinderung eines Mitglieds zur Wahrnehmung seiner Rechte für eine bestimmte Versammlung unter Vorlage einer schriftlichen Beauftragung durch eine Person seiner Wahl Vertretung erfolgen. Gäste und Mitglieder anderer Organe haben kein Stimmrecht.
(4) Die Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Organmitglieder anwesend ist.
(5) Die Versammlungen und Sitzungen der Organe können als Präsenzversammlung oder virtuell abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Versammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenz und virtueller Versammlung ist möglich, indem Mitglieder an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Versammlung und teilt diese in der Einladung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Versammlung ein, so teilt er den Teilnehmern spätestens drei Tage vor Beginn der Versammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
(6) Die Organe des Vereins können Beschlüsse auch außerhalb von Versammlungen oder Sitzungen fassen. Hierfür übermittelt der zum Vorsitz des jeweiligen Organs Berufene bzw. bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter den Beschlussvorschlag unter Fristsetzung von mindestens 5 Kalendertagen ab Zugang zur Stimmabgabe und der Form der Beschlussfassung schriftlich oder per Email jedem Organmitglied durch Versand an die letzte von dem Organmitglied bekannt gegebene Post- oder Emailadresse mit. Widersprechen zwei Organmitglieder der Beschlussfassung im Umlaufverfahren innerhalb der gesetzten Frist, muss nach dieser Satzung zu einer Versammlung eingeladen wer-den, um den Beschlussvorschlag zu behandeln. Schweigen gilt als Zustimmung zum Umlaufverfahren, jedoch nicht zur Beschlussfassung. Die Beschlussfassung erfolgt mit der erforderlichen Mehrheit der frist- und formgerecht abgegebenen Stimmen. Der zum Vorsitz des jeweiligen Organs Berufene teilt das Abstimmungsergebnis allen Organmitgliedern binnen einer Woche schriftlich oder per E-Mail mit.
(7)
(8) Abstimmungen sind nur dann schriftlich durchzuführen, wenn ein anwesendes Organmitglied dies
Advent-Wohlfahrtswerk e.V. | Satzung Seite 5
verlangt. Soweit diese Satzung nichts Abweichendes bestimmt, wird mit einfacher Mehrheit der ab-gegebenen Stimmen entschieden. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abstimmungsergebnisse werden von dem bzw. der zum Vorsitz Berufenen fest-gestellt.
(9) Die Ergebnisse der Beratungen und alle Beschlüsse der Organe sind zu protokollieren. Das Protokoll hat die Art bzw. den Ort und die Zeit der Versammlung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse zu enthalten. Die Protokolle sind von dem oder der zum Vorsitz Berufenen und dem Protokollführer zu unterzeichnen und innerhalb von zwei Wochen, im Falle schriftlicher, elektronischer, virtueller oder fernmündlich übermittelte Abstimmungen unverzüglich nach der Abstimmung den Organmitgliedern per Email zu übermitteln. Zeit Verzögerungen oder formale Protokollmängel haben auf die Wirksamkeit von Beschlüssen keine Auswirkungen.
(10) Alle Organmitglieder und Teilnehmer von Versammlungen und Sitzungen sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten des Vereins verpflichtet. Dies gilt nicht gegenüber anderen Organen, soweit sich diese hiermit zu befassen haben, und nicht für allgemein bekannte Tatsachen.
(11) Die Tätigkeit der Organmitglieder erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich und im Falle von Mitarbeitern der Freikirche über Beauftragungen im Rahmen ihrer Dienstverhältnisse mit der Freikirche. Dies gilt nicht für den geschäftsführenden Vorsitzenden oder die geschäftsführende Vorsitzende. Organ Mitglieder erhalten neben oder statt dem Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen nur dann eine Vergütung im Rahmen eines Dienstvertrages oder in Form einer Aufwandsentschädigung, wenn dies im Hinblick auf besonderen Aufwand angemessen erscheint und der Aufsichtsrat sowie in dessen Falle die Mitgliederversammlung dies beschließt.
(12) Die Abberufung von Organmitgliedern durch das jeweils zuständige Organ kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund kann etwa die Beendigung der Mitgliedschaft. Das Organ Mitglied hat ein Recht auf eine vorherige Anhörung des Organmitglieds erfolgen. Die Abberufung ist dem Organmitglied schriftlich mitzuteilen. Beschwerde hiergegen kann innerhalb von zwei Wochen zur Entscheidung durch das nächsthöhere Organ beim Aufsichtsrat eingelegt werden.
(13) Die Organe überprüfen regelmäßig die Wirksamkeit ihrer eigenen Arbeit und die der anderen Organe. Die Organe sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
 

§ 7 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Sie trifft Grundsatzentscheidungen, beruft den Aufsichtsrat und übt die Kontrolle über die Tätigkeit des Aufsichtsrates aus.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere zu Änderungen der Schwerpunkte der Vereinstätigkeit, zur eigenen Struktur des Ver-eins, zur Zusammenarbeit mit der Freikirche und zur grundlegenden strategischen sowie ideellen Ausrichtung. Sie beschließt auch über folgende Angelegenheiten:
a) Beschlussfassung über finanzielle Beiträge der Mitglieder,
b) Bestellung und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder,
c) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstands und des Jahresabschlusses,
d) Entgegennahme des Berichtes des Aufsichtsrates,
e) Entgegennahme des Berichtes des Abschlussprüfers,
f) Entlastung des Aufsichtsrates,
g) Strukturmaßnahmen, die Gegenstands- oder Zweckänderungen gleichkommen, sowie wesentliche Auslagerungen oder Verträge zur Zusammenarbeit mit Dritten und
Advent-Wohlfahrtswerk e.V. | Satzung Seite 6
h) Änderung der Satzung, Sitzverlegung, Veräußerung von wesentlichen Teilen des Vermögens, Auflösung und die Wahl der Liquidatoren.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
(4) Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand vorbereitet und einberufen. Wird einem zulässigen Einberufungsbegehren nicht unverzüglich entsprochen, so können die Antragsteller außerordentliche Mitgliederversammlungen unter Mitteilung des Sachverhalts selbst einberufen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter, bei dessen Verhinderung durch den geschäftsführenden Vorsitzenden geleitet.
(6) An den Mitgliederversammlungen sollen alle Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder teilnehmen. Sie können zu jedem Tagesordnungspunkt das Wort ergreifen, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung im Einzelfall anders entscheidet.
(7) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert und ¼ der Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Einberufung ist schriftlich zu begründen. Die Begründung ist der Einladung beizufügen.
 

§ 8 Aufsichtsrat


(1) Der Aufsichtsrat beruft und berät die Vorstandsmitglieder und übt die Kontrolle über die Tätigkeit des Vorstandes aus.
(2) Der Aufsichtsrat besteht aus
a) dem oder der Aufsichtsratsvorsitzenden,
b) dem oder der stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden und
c) drei bis fünf weiteren Aufsichtsratsmitgliedern, soweit von der Mitgliederversammlung bestellt.
(3) Die Aufsichtsratsmitglieder sollen persönlich geeignet und mit der Vereinstätigkeit grundsätzlich vertraut sein. Im Aufsichtsrat sollen Personen mit fachlich fundierten sozialwirtschaftlichen, theologischen, betriebswirtschaftlichen sowie juristischen Kenntnissen vertreten sein.
Der Aufsichtsrat beschließt über alle wesentlichen Angelegenheiten, die über das laufende Geschäft hinausreichen und nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er beschließt auch über folgende Angelegenheiten:
a) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
b) Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
c) Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Vorstandes,
d) Abschluss und Kündigung des Anstellungsvertrages mit dem geschäftsführenden Vorsitzenden,
e) Auswahl und Bestellung des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüferin einschließlich möglicher Erweiterung des Gegenstandes und des Umfangs der Prüfung,
f) Laufende Beratung des Vorstandes und Kontrolle über dessen Tätigkeit,
g) Genehmigung des Geschäftsplans für das kommende Geschäftsjahr,
h) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstands und des Jahresabschlusses,
i) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Bilanzgewinns oder Behandlung eines Bilanzverlustes,
j) Entgegennahme des Berichtes des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüferin,
Advent-Wohlfahrtswerk e.V. | Satzung Seite 7
k) Entlastung des Vorstandes,
l) Weisungen an den Vorstand und
m) Erstattung des Tätigkeitsberichtes an die Mitgliederversammlung.
(4) Der Aufsichtsrat kann jederzeit vom Vorstand Auskunft über alle Angelegenheiten des Vereins verlangen, insbesondere auch die Bücher und alle sonstigen Unterlagen selbst oder durch Dritte ein-sehen und prüfen. Der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates sind jedenfalls vorbehalten:
a) Geschäftsplan und die strategische Planung,
b) Verwendung von Finanzmitteln außerhalb des Geschäftsplans,
c) Einrichtung, Bestellung und Abberufung von Fachbeiräten,
d) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
e) Gründung, Erwerb und Veräußerung von Geschäftsbereichen und/oder Gesellschaftsanteilen,
f) Abschluss von Rechtsgeschäften sowie Aufnahme von Darlehen, die den Verein zu Leistungen von jeweils mehr als € 100.000,00 verpflichten,
g) Beitritt zu Arbeitgeberverbänden und Abschluss von Tarifverträgen,
h) Begründung und Beendigung wesentlicher Mitgliedschaften und Kooperationen und
i) Anträge an die Mitgliederversammlung.
(5) Der Aufsichtsrat tagt mindestens halbjährlich. An den Sitzungen dürfen und sollen alle Vorstandsmitglieder teilnehmen. Sie können zu jedem Tagesordnungspunkt das Wort ergreifen, es sei denn, dass der Aufsichtsrat im Einzelfall anders entscheidet. Gegenüber den anderen Organen des Vereins sowie nach außen wird der Aufsichtsrat durch den Aufsichtsratsvorsitzenden oder die Aufsichtsrats-vorsitzende, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden oder die stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende vertreten.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden für die Dauer von 5 Jahren bestellt und können wieder bestellt werden. Die Amtszeit endet jeweils erst mit der Bestellung eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin. Soweit ein Aufsichtsratsmitglied abberufen wird, bleibt es bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Soweit ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, wird eine Nachbestellung mit Wirkung nur bis zum Ende der ursprünglichen Amtszeit durchgeführt.
 

§ 9 Vorstand und Vertretung


(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gegenüber Dritten.
(2) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus
a) dem oder der geschäftsführenden Vorsitzenden,
b) dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und
c) einem oder einer weiteren stellvertretenden Vorsitzenden, soweit von der Mitgliederversammlung bestellt.
(3) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam nach außen. Durch Aufsichtsratsbeschluss können für bestimmte Geschäftskreise oder besondere Fälle Vollmachten für Alleinvertretung erteilt werden. Die Vorstandsmitglieder sind von dem Verbot des Selbstkontrahierens und der Mehrfachvertretung (§ 181 BGB) nicht befreit. Im Innenverhältnis unterliegen die Vorstände den Bedingungen und Beschränkungen ihres Anstellungsvertrages und den ihnen von dem Aufsichtsrat erteilten Weisungen.
Advent-Wohlfahrtswerk e.V. | Satzung Seite 8
(4) Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere
a) Verantwortliche Leitung und Vertretung des Vereins,
b) Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Kassen- und Rechnungsführung,
c) Berufung und Abberufung der Leitung der Einrichtungen und Angebote des Vereins,
d) Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber allen Mitarbeitern,
e) Erstellung des Geschäftsplans und der strategischen Planung des Vereins,
f) Erstellung des Jahresabschlusses einschließlich eines Vorschlages für die Verwendung des Gewinns oder die Behandlung des Verlustes und
g) Erstattung des Tätigkeitsberichtes an den Aufsichtsrat.
(5) Der oder die geschäftsführende Vorsitzende ist hauptamtlich tätig. Die weiteren Vorstandsmitglieder können hauptamtlich angestellt werden, wenn der Aufsichtsrat dies beschließt.
(6) Der Vorstand bezieht den Aufsichtsrat rechtzeitig in wesentliche Entscheidungen ein und informiert diesen zeitnah, wenn wesentliche Prämissen der strategischen Planung sich ändern oder ein deutli-ches Verfehlen der operativen Ziele absehbar ist. Sofern existenzgefährdende Risiken drohen, muss unverzüglich der Aufsichtsrat einberufen werden.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 5 Jahren bestellt und können wieder bestellt werden. Die Amtszeit endet jeweils erst mit der Bestellung eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin. Soweit ein Vorstandsmitglied abberufen wird, bleibt es bis zur Bestellung eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin im Amt, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes beschließt. Soweit ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, wird eine Nachbestellung mit Wirkung nur bis zum Ende der ursprünglichen Amtszeit durchgeführt.
 

§ 10 Fachbeiräte, Landesstellen, Helferkreise, Jugendorganisation


(1) Der Aufsichtsrat kann durch Beschluss Fachbeiräte einrichten und fachlich geeignete Personen hierzu berufen und abberufen, die Vorstand und Aufsichtsrat in fachlicher Hinsicht beraten.
(2) Der Verein unterhält Landesstellen zur Zusammenarbeit mit Körperschaften und Stellen der Freikirche zur gemeinsamen Verfolgung des Vereinszwecks. Deren Leitungen werden von den Körperschaften und Stellen der Freikirche vorgeschlagen und vom Vorstand des Vereins bestellt und abberufen. Die Leitungen der Landesstellen können gleichzeitig Mitarbeiter der Freikirche sein. In ihrer Tätigkeit für den Verein und als Leitungen der Landesstellen sind sie dem Vorstand unterstellt.
(3) Der Verein unterhält freiwillige Helferkreise zur regionalen und örtlichen Verfolgung des Vereins-zwecks. Deren Leitungen und Mitarbeiter werden von den Ortsgemeinden der Freikirche vorgeschlagen. Sie gelten als berufen, soweit nicht die Leitung der Landesstelle oder der Vorstand Einwände hiergegen erheben. Die Leitungen und Mitarbeiter der Helferkreise sind in der Regel ehrenamtlich tätig. In ihrer Tätigkeit für den Verein sind sie der Leitung der zuständigen Landesstelle unterstellt.
(4) Der Verein unterhält keine eigene Jugendorganisation, sondern arbeitet vorrangig in Projekten mit der Adventjugend, der Jugendorganisation der Freikirche, zusammen.
 

§ 11 Rechnungsprüfung


(1) Die Bücher und der Jahresabschluss des Vereins werden jährlich durch einen unabhängigen Abschlussprüfer oder eine unabhängige Abschlussprüferin geprüft. Der Aufsichtsrat kann Aufträge zur Erweiterungen hinsichtlich Gegenstand und Umfang der Prüfung erteilen.
Advent-Wohlfahrtswerk e.V. | Satzung Seite 9
(2) Die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten hat unabhängig hiervon jederzeit das Recht, eine Prüfung durch die Buchprüfungsabteilung der weltweiten Freikirche (GCAS) bzw. durch von dieser bestellte Buchprüfer vornehmen zu lassen. Diese haben zu den Unterlagen des Vereins und seiner Einrichtungen zu Prüfzwecken jederzeit freien Zugang.
 

§ 12 Satzungsänderung und Auflösungsbeschluss


(1) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
(2) Solche Beschlüsse sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, ist eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder dem Finanzamt verlangt werden, insbesondere redaktionelle Änderungen sowie materielle Änderungen, die den Charakter der jeweiligen Satzungsregelung nicht wesentlich verändern, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürften keiner Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern umgehend mitzuteilen.
 

§ 13 Salvatorische Klausel


Sollte eine einzelne Bestimmung dieser Satzung sich später als unwirksam herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtswirksame Regelung als gewollt und erklärt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung und der gesamten Satzung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben am nächsten kommt und den allgemeinen Grundsätzen des Vereinsrechts entspricht.
Neufassung am 12.03.2018 durch Beschluss der Mitgliederversammlung
Geändert am 13.03.2019 durch Beschluss der Mitgliederversammlung
Geändert am 03.12.2019 durch Beschluss der Mitgliederversammlung
Geändert am 28.06.2021 durch Beschluss der Mitgliederversammlung
Geändert am 06.12.2022 durch Beschluss der Mitgliederversammlung

 


V.i.s.d.P.:
ADVENT-WOHLFAHRTSWERK E.V. (AWW)
Bundesgeschäftsstelle
Hildesheimer Straße 426
30519 Hannover
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